Steuern in Schweden

Das Thema Steuern ist auch in Schweden ein komplexes Kapitel; darüber hinaus ändern sich hier Regelungen, Sätze, Bemessungsgrenzen relativ oft. Den jeweils aktuellsten Stand kann man auf den Seiten von Riksskatteverket, der schwedischen Bundesfinanzbehörde, nachlesen - auf Schwedisch:

http://skatteverket.se

 

Aufenthalt unter sechs Monaten

Arbeitnehmer mit festem Wohnsitz in einem EU-Staat, die sich kürzer als sechs Monate in Schweden aufhalten, sind nur begrenzt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass man nur Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis in Schweden deklarieren muss, jedoch nicht solche, die man in seinem Heimatland erzielt hat.

Steuerpflichtige Einkommen werden entweder mit einer besonderen Einkommenssteuer für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (SINK) oder einer besonderen Einkommenssteuer für Künstler, Sportler, u.a. mit Wohnsitz im Ausland belegt (LSI).

Arbeitnehmer die nach der Einkommenssteuer SINK besteuert werden, zahlen 25% ihres Bruttolohnes, die vom Arbeitgeber direkt abgeführt werden. Steuerpflichtig sind in Schweden alle Löhne und Leistungen, die sich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer Projektanstellung in Schweden ergeben. Anfallende Spesen für Unterkunft und Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum schwedischen Arbeitsplatz sind nicht steuerpflichtig. Gesetzt den Fall, dass man sich in Schweden weniger als 183 Tage in einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten aufhält und für einen ausländischen Arbeitgeber ohne festen Firmensitz in Schweden arbeitet, so sind die gezahlten Einkünfte nicht steuerpflichtig. Anträge für eine Besteuerung nach SINK werden mit Hilfe des Formulars RSV 4350 gestellt, welches auf der Homepage http://skatteverket.se herunter geladen und im Finanzamt, skattemyndigheten, eingereicht werden kann.

Arbeitnehmer mit einem festen Wohnsitz in einem EU - Land, die nach LSI besteuert werden, bekommen 15 % des Bruttolohnes direkt abgezogen. Das Einkommen muss nicht in Schweden in Form einer Einkommenserklärung deklariert werden. Steuerpflichtige Einkommen nach LSI sind Barzahlungen oder andere finanzielle Ausgleichsformen, die in Schweden für künstlerische oder sportliche Tätigkeit gezahlt worden sind und die entweder in Schweden selbst oder auf in Schweden registrierten Schiffen arrangiert worden sind. Ausgenommen von dieser Regelung des LSI sind freiwillige Bezahlung, die Straßenmusikanten oder andere Künstler erhalten sowie vom Veranstalter bezahlte Spesen für notwendige Reisen und Transporte oder Kost und Logis. Diese sind nicht steuerpflichtig.

 

Aufenthalt von mehr als sechs Monaten

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate an einem Stück in Schweden arbeiten, gelten als voll steuerpflichtig und werden schwedischen Steuerzahlern gleichgestellt. Als steuerpflichtige Einkommen gelten in Schweden u.a. bar ausgezahlte Spesen, Löhne, Honorare, Krankengeld oder Abfindungen. Vergünstigungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen, sowie Ausgleichszahlungen werden auch besteuert.

Jedoch können auch Steuerfreibeträge geltend gemacht werden, welche den zu zahlenden Steuersatz mindern können. Dazu zählen u.a. gestiegene Lebenshaltungskosten, die aufgrund von doppelten Wohnsitzen oder Heimreisen mit doppeltem Wohnsitz (innerhalb der EU- Mitgliedsländer) anfallen, Fahrtkosten für den Weg zur und von der Arbeitsstelle, Kosten für als Dienstwagen genutzte Privatautos, Repräsentationskosten, Fachliteratur, Abgaben zur Arbeitslosenversicherung, Schutzkleidung oder Meß- oder Untersuchungskosten.

Schwedische wie ausländische Arbeitgeber, die einen festen Unternehmenssitz in Schweden haben, müssen den vorgeschriebenen Steuerbetrag für ihre in Schweden Angestellten direkt einbezahlen. Arbeitgeber, die keinen festen Unternehmenssitz in Schweden haben, sind davon nicht betroffen. In solchen Fällen muß der Arbeitnehmer selbst die notwendigen Steuerzahlungen vornehmen.

Als Steuergruppen gibt es den Preliminär A-skatt, dessen Formular direkt beim Finanzamt, skattemyndigheten, oder über das Servicetelefon 020-567 000 bestellt werden kann, und den Särskild A-skatt. Das Formular Preliminär A-skatt bekommt der Arbeitgeber, der den Steuerabzug vom Bruttolohn direkt an das Finanzamt, skattemyndigheten, abführt. Die Steuergruppe Särskild A-skatt bezahlt der Arbeitnehmer selbst, wenn der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, die Einkommenssteuer direkt abzuführen. Das dazu notwendige Formular RSV 4314 Preliminär självdeklaration muß beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, damit geprüft wird, ob man in die Steuergruppe Särskild A-skatt gehört.
Voll steuerpflichtige Arbeitnehmer bezahlen für Zinseinkünfte 30 % des Brutto- Zinsertrages.

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate am Stück in Schweden arbeiten, müssen eine Steuererklärung über Einkünfte in Schweden einreichen. Personen, die nicht in Schweden wohnhaft sind oder nur einen Teil des Jahres in Schweden wohnhaft waren, füllen das Formular Särskild självdeklaration 1 (RSV 2001) aus. Die Steuererklärung Särskild självdeklaration muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres im zuständigen Finanzamt, skattemyndigheten, eingereicht werden. Personen, die nicht das ganze Jahr in Schweden wohnhaft waren, können ihre Steuererklärung Särskild självdeklaration bis spätestens den 2. Mai des Folgejahres einreichen.
Für verspätete Steuererklärungen wird eine Gebühr von bis zu 500 SEK erhoben. Für Steuererklärungen, die nach dem 1. August abgegeben werden, wird eine entsprechende höhere Gebühr erhoben.